Konfirmierte Gemeindemitglieder können Paten werden. Mit 14 Jahren können sie den Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde wählen, mit 16 Jahren können sie selbst in den Kirchenvorstand gewählt werden. Sie können kirchlich heiraten und eines Tages auch kirchlich bestattet werden.
Konfirmierte Gemeindemitglieder haben alle Rechte, die sich für Gemeindemitglieder generell ergeben. Sie haben "Anspruch auf die geordnete Darbietung von Wort und Sakrament", wie in der Verfassung unserer Landeskirche heißt. Von daher haben sie auch das Recht, Beschwerde gegen die unsachgemäße oder fehlende Darbietung von Wort und Sakrament zu führen, wenn dies nötig und angezeigt ist. Sie haben das Recht, am Leben der Kirchengemeinde rege und intensiv teilzunehmen bzw. später ihre Kinder teilnehmen zu lassen. In Notfällen kann zudem jedes Gemeindemitglied "Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen" (Art. 10 unserer Kirchenverfassung). Dazu gehören u.a. Taufen und Predigen.
Eine Sonntagspflicht oder eine Pflicht zur Teilnahme am Abendmahl gibt es in der evangelischen Kirche nicht. Es gilt die Freiheit des Glaubens. Gleichwohl werden Gemeindemitglieder auf das lutherische Bekenntnis hin konfirmiert. Daraus leitet sich die Pflicht ab, "sich zu Wort und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken" (Art. 9 unserer Kirchenverfassung). So wie eine Freundschaft nur lebendig bleibt, wenn sie gepflegt wird, bleibt der Glaube an Jesus Christus dann lebendig, wenn ich ihn im Austausch mit Gott und mit anderen pflege.